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Unternehmen |
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Geschäftsbedingungen
I. Angebot
1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden.
2. Für Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer übergibt, trägt der Besteller auch im Verhältnis zum Lieferer die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglichzu machen.
II. Umfang der Lieferung, Schriftlichkeitserfordernis
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Muster stellt der Lieferer nur gegen zusätzliche Berechnung nach den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung.
4. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigungdes Lieferers.
III. Mehr- und Minderlieferungen, Abrufaufträge
1. Mehr- und Minderlieferungen sind bis 10% zulässig.
2. Abrufaufträge haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Sie werden nach den jeweils gültigen Preisen des Lieferers berechnet.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhehinzu.
2. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, frei Zahlstelle des Lieferers spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zuleisten.
3. Skonto von 2% wird bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatumgewährt.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalbdes Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Diesgilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichstmitteilen.
3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1%, im ganzen aber höchstens10% vom Lieferwert ohne Mehrwertsteuer. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht beigrobem Verschulden.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware nach angemessener Fristsetzung berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändungder Ware durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungenoder sonstigen Eingriffen Dritter hat
der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigtund den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnungaufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung – einschließlich des Schlusssaldos – in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen,nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im übrigen das gleiche wie fürdie Vorbehaltsware.
5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als20% übersteigt.
6. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Vertragspreises durch den Bestellereine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösungdes Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprücheunbeschadet Abschnitt IX,3 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegenderWahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Verzögert sich die Lieferung ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haltung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche,die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführensind.
4. Für die Ersatzware oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Frist für die Mängelhaftung an der Ware wird um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten verlängert.
5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Nachbesserungen wird die Haftung fürdie daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
–bei grobem Verschulden,
–bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
–in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird,
–beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden,die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers die Ware vom Besteller infolge unterlasseneroder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüchedes Bestellers die Regelungender Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Wandelung, sonstige Haftung des
Lieferers
1. Liegt Lieferverzug im Sinne des Abschnittes V vor und setzt der Bestellerdem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktrittberechtigt.
2. Der Besteller hat ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung), wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertragesbesteht auch in sonstigen Fällendes Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällendes Abschnittes VII,6 Abs. 2.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers für von ihnen verursachte Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit fürden Lieferer, soweit nicht Vorsatz gegeben ist.
X. Werkzeugkosten
1. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet.
2. Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Bestellerkeinen
Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr in Eigentum und Besitz des Lieferers.Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferungfür den Bestelleraufzubewahren. Nach dieser Zeit kann der Lieferer über die Werkzeuge frei verfügen.
3. Hinsichtich der Werkzeugkosten für nicht zum Tragen gekommenen Aufträge gilt folgendes:
Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behältsich der Lieferer die Berechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden in Rechnung gestellt
–vor Freigabe der Muster die Kosten für den Erstwerkzeugsatz
–nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die Kosten fürden ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren.
4. Die angearbeiteten und in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Besichtigung stehen und werden dann verschrottet.
5. In Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Besteller keine Einsicht.
XI. Altware
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegtdem Besteller. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderesbestimmen, verpflichtet sich der Besteller mit dem Lieferer eine angemesseneVereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangenwerden, dass sich die Vertragspartnerzur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritterbedienen.
XII. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständigist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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